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Grillurteile: 1 x im Monat grillen auf Balkonien

Wie so häufig wird das Grillen mal wieder zum Streitfall. Grillen auf dem Balkon spaltet die Republik, die einen wollen sich den Spaß am Grillen nicht nehmen lassen, auch nicht in einer Mietwohnung und die anderen wollen keinen Grillgeruch auf dem Balkon und in der Wohnung. Ein Urteil des Amtsgerichtes Bonn bläst frischen Wind in die Segel.

Grillen auf dem Balkon oder Terrasse – 1 x im Monat ist OK

Der Fall, der zu dem Urteil führte, sah folgendermaßen aus. Eine Familie aus einem Mehrfamilienhaus, die das Dachgeschoss bewohnte, kürzte auf eigene Faust die Miete, da sie sich durch das Grillen der anderen Mieter in ihrem Mietgebrauch eingeschränkt sah. Aufgrund der fehlenden Miete klagte der Vermieter vor Gericht nach einer Nachzahlung, die Familie forderte als Gegenleistung das Grillen mit fossilen Brennstoffen (Holzkohle oder Steinkohle) zu verbieten.

Die Richter entschieden jedoch teilweise im Sinn der Kläger. Da diese nur einen „Einwirkungsanspruch“ haben, hätten sie den Vermieter lediglich darauf hinweisen dürfen, auf die anderen Mieter „einzuwirken“, nicht aber auf eigene Faust die Miete kürzen. Im Weiteren wird allerdings auch festgehalten, dass Grillen mittlerweile sozial anerkannt sei, auch in urbanen Gebieten, könne das Grillen somit nicht untersagt werden. Das Urteil: 1 x im Monat ist das Grillen auch auf dem Balkon oder der Terrasse erlaubt, die Nachbarn müssen aber 48 Stunden vorher informiert werden.

Artikel 2 Grundgesetz nicht außer Kraft gesetzt

Die Mitmieter können sich auf den Artikel 2 des Grundgesetzes berufen, freie Entfaltung der Persönlichkeit. Auf der anderen Seite haben die Kläger aber das Recht auf ungestörten Mietgebrauch, was eine genaue Abwägung bedarf. So dürfen die Mieter nur dann grillen, wenn das Dachgeschoss nicht im Rauchbereich des Grills liegt und es ist nur ein monatlicher Grillabend zwischen April und September gestattet.

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